A) Begriffsdefinition AllSafe

Versichert ist der unter Versichertes Risiko bezeichnete Umfang bei solchen
Schäden, die nicht unter Ausschlüsse aufgeführt sind

Die Ausschlüsse gliedern sich wie folgt:
1. nicht versicherte Schäden (diese sind unter Umständen über andere Versicherungsverträge gedeckt)
2. nicht versicherbare Schäden
3. eingeschränkt versicherte Schäden

B) Übersicht

Die Versicherungsbedingungen gliedern sich in fünf Abschnitte

1. Bedingungen für einzelne oder alle Versicherungssparten (Allgemeiner Teil)   AB
2. Besondere Bedingungen für die Haftpflichtversicherung HP
3. Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung   HR
4. Besondere Bedingungen für die Gebäudeversicherung   GB
5. Besondere Bedingungen für die Bauleistungsversicherung   BL

Der Teil AB gilt immer in Verbindung mit allen anderen Teilen und ist wichtiger Bestandteil
dieser Bedingungen. Teile von AB, die sich nur auf einzelne und nicht auf alle
Versicherungssparten beziehen, sind durch entsprechenden Zusatz gekennzeichnet

C) Vertragsgrundlagen

Grundlagen des Vertrages sind die folgenden allgemeinen Bedingungswerke:

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung: AHB 08/99/01
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung: VHB 92 1/95
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversicherung: VGB 88 1/95
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Bauleistungsversicherung: ABN 1/95

D) Konkurrenz

Weichen die Bedingungen voneinander ab, gehen die nach B) im Sinne einer Spezialregelung vor.

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Verbraucherinformationen zum AllSafe-Konzept

Ihr Versicherer ist die:
SOVAG Versicherungs-Aktiengesellschaft, Schwanenwik 37, 22087 Hamburg

Sämtlichen Schriftverkehr, Willenserklärungen sowie Zahlungen richten Sie bitte an das Backoffice:
Konzept&Marketing Podbielskistrasse 333, 30659 Hannover Tel.: 0511-640540; Fax: 0511-64054444
(nachfolgend K&M genannt.)

Vertragsgrundlagen:
Für das Versicherungsverhältnis gelten die im Versicherungsschein näher bezeichneten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen. In den Versicherungsbedingungen
sind insbesondere die Art, der Umfang und die Fälligkeit der Versicherungsleistung konkret geregelt
Alle für diesen Vertrag allgemeinen und besonderen Bestimmungen sind in diesem Druckstück
geregelt, sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart wird.

Geltendes Recht
Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Beitragshöhe und Beitragszahlungsweise:
Detaillierte Angaben über die Beitragshöhe und über die Beitragszahlungsweise, sowie
Angaben über etwaige Nebengebühren, Nebenkosten und die Angabe des insgesamt zu
zahlenden Beitrages sind in dem Versicherungsschein enthalten.
Die Folgen einer nicht rechtzeitigen Beitragszahlung ergeben sich analog §§ 38, 39, 91
Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach § 38 VVG kann K&M für den Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange der erste oder einmalige Beitrag vom Antragsteller nicht
rechtzeitig gezahlt wird; darüber hinaus ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Versicherungs-
leistung frei, wenn der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch aussteht.
Nach § 39, 91 VVG ist der Versicherer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages durch
den Antragsteller von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Zahlung des Beitrages durch
K&M angemahnt wird, der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Frist eintritt und der
Antragsteller in diesem Zeitpunkt mit der Beitragszahlung in Verzug ist. Außerdem hat K&M
die Möglichkeit, nach dem Ablauf der Zahlungsfrist und fortbestehendem Zahlungsverzug das
Versicherungsverhältnis fristlos zu kündigen. Im übrigen ist K&M bei Verzug berechtigt,
Ersatz des Verzugsschadens nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie Verzugszinsen
nach § 288 BGB oder § 352 Handelsgesetzbuch (HGB) zu fordern.

Widerrufsrecht:
Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragsstellung die Versicherungsbedingungen
nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
unterlassen, so gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungs-
bedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als
abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung
der Unterlagen in Textform widerspricht.
Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die
Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des
Versicherungsscheins in Textform, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht,
den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen
obliegt dem Versicherer. Zur Wahrnehmung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerspruchs.
Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der
ersten Prämie. Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen
Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der
Verbraucherinformation bei Vertragsschluss vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungs-
nehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Wenn der
Versicherungsvertrag mit sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer
insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.

Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn

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Allgemeine Bestimmungen (AB)

§ 1 Anzeigen und Willenserklärungen

1. Der Vertragspartner der Versicherer für alle AllSafe-Verträge ist die
Firma Konzept & Marketing GmbH, Hannover ( im folgenden K&M genannt )
2. K&M ist berechtigt, vertraglich obliegende Anzeigen, Willenserklärungen,
Schadenanzeigen und Beiträge in Empfang zu nehmen sowie ausstehende Beiträge einzufordern.
Diese gelten als beim Versicherer eingegangen, wenn sie bei K&M eingegangen sind.
3. K&M ist vom Versicherer beauftragt, gegenüber den versicherten Personen und den betreuenden
Vermittlern die Annahme oder Ablehnung von Verträgen zu erklären.
4. K&M ist vom Versicherer beauftragt die Schadenregulierung vorzunehmen.
5. Hat der Antragsteller seine Anschrift geändert, die Änderung aber K&M nicht mitgeteilt, so
genügt für eine Willenserklärung, die dem Antragsteller gegenüber abzugeben ist, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten K&M bekannten Anschrift. Die Erklärung wird
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem sie, ohne die Anschriftenänderung, bei regelmäßiger
Beförderung dem Antragsteller zugegangen wäre.

§ 2 Rechtsverhältnisse

1. Der Antragsteller und die versicherten Personen treten mit Abschluss
des AllSafe-Konzeptes einem SachversicherungsGruppenversicherungsvertrag bei, den K&M
mit dem Versicherer geschlossen hat und in dem K&M Versicherungsnehmer ist.
2. Laut Versicherungsvertragsgesetz stehen die Rechte aus diesem Vertrag nicht der
versicherten Person, sondern dem Versicherungsnehmer zu (Fremdversicherung)
3. K&M überträgt die ihr zustehenden Rechte von vornherein auf den Antragsteller.
4. Alle für den Antragsteller geltenden Bestimmungen sind auf dessen
Rechtsnachfolger und/oder sonstige berechtigte Personen entsprechend anzuwenden
5. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung von
K&M weder übertragen noch verpfändet werden.

§ 3 Versicherungsdauer, Vertragsverlängerung, Kündigung

1. Die Daten für das Inkrafttreten und die Beendigung der Versicherung sind
dem Versicherungsschein zu entnehmen
2. Der Vertrag beginnt und endet jeweils um 12 Uhr mittags.
3. Beträgt die Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der
Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate
vor Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt wird.
4. Die Kündigung eines von mehreren AllSafe-Verträgen berührt die Wirksamkeit
der anderen AllSafe-Verträge nicht.
5. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit wirksam gekündigt, durch Rücktritt
aufgehoben oder angefochten, so gebührt K&M gleichwohl der Beitrag nach Maßgabe des § 40 Abs. I VVG.
6. Wird der Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles nach den Maßgaben von § 17 AB
gekündigt, so hat K&M Anspruch auf den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr. Kündigt K&M,
so hat er den anteiligen Beitrag unter den Voraussetzungen der §§ 96, 158 VVG für das restliche
Versicherungsjahr zurückzuzahlen.

§ 4; Beitragszahlung, Fälligkeit

1. Die Beiträge werden von K&M, zur jeweiligen Fälligkeit, per Lastschrift eingezogen.
2. Der Erstbeitrag ist erst nach Aushändigung des Versicherungsscheins fällig.
3. Nach § 38 VVG kann K&M für den Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
erste oder einmalige Beitrag vom Antragsteller nicht rechtzeitig gezahlt wird; darüber
hinaus ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Versicherungsleistung frei, wenn
der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch aussteht
4. Nach § 39, 91 VVG ist der Versicherer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages
durch den Antragsteller von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Zahlung des Beitrages
durch K&M angemahnt wird, der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Frist eintritt und
der Antragsteller in diesem Zeitpunkt mit der Beitragszahlung in Verzug ist. Außerdem hat K&M
die Möglichkeit, nach dem Ablauf der Zahlungsfrist und fortbestehendem Zahlungsverzug das
Versicherungsverhältnis fristlos zu kündigen. Im übrigen ist K&M bei Verzug berechtigt, Ersatz
des Verzugsschadens nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie Verzugszinsen
nach § 288 BGB oder § 352 Handelsgesetzbuch (HGB) zu fordern.
5. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten ausstehende Raten als gestundet. Sie werden sofort
fällig, wenn der Antragsteller in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig ist.

§ 5 Widerrufsrecht

1. Der Antragsteller wird über sein Widerrufsrecht entsprechend des Gesetzestextes in § 5a VVG
in der Verbraucherinformation belehrt.

§ 6 Verhältnis der AllSafe-Verträge zueinander

1. Hat der Antragsteller AllSafe-Verträge für mehrere Sparten abgeschlossen, so handelt es
sich um selbständige Versicherungsverträge.
2. Im Schadenfall erhält der Antragsteller die Versicherungsleistung aus dem jeweiligen
AllSafe-Vertrag. Insgesamt leistet K&M nicht mehr, als Schaden entstanden ist.
(Bereicherungsverbot gem. § 812 BGB; §55 VVG)

§ 7 Obliegenheiten des Antragstellers

I. Über alle Versicherungssparten

1. Der Antragsteller hat alle gesetzlichen, behördlichen, vertraglichen und/oder mit
K&M vereinbarten Sicherheitsvorschriften und/oder Obliegenheiten zu beachten.

2. Verletzt der Antragsteller vor Eintritt des Versicherungsfalles eine Kraft Gesetzes
oder Kraft dieses Vertrages geltende Sicherheitsvorschrift oder Obliegenheit, so treten
die Rechtsfolgen gemäß § 6, §§ 16 ff.; §§ 23 ff VVG in Kraft.
3. Schäden, die Gegenstand eines Anspruches sind, sind erst zu beseitigen, wenn K&M dem
zugestimmt hat, es sei denn, der Gesichtspunkt der Schadenminderung erfordert sofortige Maßnahmen.
4. Jeder Schadenfall ist K&M unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen.
5. Jede Willensäußerung, jeder Schriftverkehr und sämtliche Informationen Dritter gegenüber dem
Antragsteller sind K&M unverzüglich nach Entgegennahme schriftlich zur Kenntnis zu geben. Dies
gilt auch für behördliche Anordnungen, Einleitung von Verfahren u.a.
6. Der Antragsteller muss den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern und dabei die Weisungen
von K&M befolgen, die der Antragsteller, soweit es die Umstände gestatten, einholen muss.
7. K&M ist jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen
schriftlich, zu erteilen und Belege beizubringen.

II. Nur Hausrat, Gebäude und Bauleistungsversicherung

1. Die versicherten Sachen sind vom Antragsteller stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten,
Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
2. Ein Schaden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub versicherter Sachen ist
unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
3. Der zuständigen Polizeidienststelle ist ein Verzeichnis der gestohlenen oder beschädigten
Sachen einzureichen.
4. Gestohlene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sind unverzüglich sperren zu lassen
sowie für gestohlene Wertpapiere ist das Aufgebotsverfahren einzuleiten.
5. K&M ist ein Verzeichnis der gestohlenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen.
Der Versicherungswert der Sachen oder der Anschaffungspreis und das Anschaffungsjahr sind
dabei anzugeben. Der Antragsteller muss dieses Verzeichnis unterschreiben.

III. Nur Haftpflichtversicherung

1. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Antragsteller die Prozessführung dem
Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder
dem Versicherer für nötig befundenen Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen
von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, auch ohne die vorherige Weisung des Versicherers
abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
2. Der Antragsteller ist in keinem Fall dazu berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
3. Wenn der Antragsteller infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht
auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen.
4. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Antragstellers abzugeben.

IV. Nur Bauleistungsversicherung

1. Der Antragsteller hat K&M unverzüglich anzuzeigen:
a) nachträgliche Erweiterungen des Bauvorhabens
b) wesentliche Änderungen der Bauweise
c) wesentliche Änderungen des Bauzeitenplanes
d) eine Unterbrechung der Bauarbeiten

§ 8 Gefahrumstände bei Vertragsabschluß, Gefahrerhöhung

1. Der Antragsteller hat alle Antragsfragen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind,
wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann K&M
für den Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei
sein oder den Versicherungsvertrag nach § 22 VVG anfechten.
2. Eine Gefahrerhöhung ist K&M unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei einer Gefahrerhöhung kann
K&M aufgrund der §§ 23 bis 30 VVG zur Kündigung berechtigt oder der Versicherer leistungsfrei sein.
3. Besondere Gefahrerhöhungsumstände sind in den einzelnen Versicherungsteilen gesondert aufgeführt.
Diese erheben jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
4. K&M hat von dem Tag des Beginns der Gefahrerhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag zu
kündigen oder aber einen entsprechend erhöhten Beitrag zu berechnen. Letzteres gilt nicht, soweit der
Versicherer in einem Versicherungsfall wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden ist.

§ 9 Summenanpassungen

Hausrat & Gebäude
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn jedes Versicherungsjahres
gleitend entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichte zutreffende Preisindex (Hausrat: Lebenshaltungskostenindex;
Gebäude: Baupreisindex) gegenüber der letzten Anpassung verändert hat. Der
Veränderungsprozentsatz wird auf eine ganze Zahl abgerundet. Die neue Versicherungssumme
wird auf volle Tausend EURO aufgerundet und dem Empfangsbevollmächtigten des Antragstellers
bekannt gegeben. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Zugang dieser
Mitteilung dieser Anpassung durch schriftliche Erklärung gegenüber K&M widersprechen
und somit den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.

Haftpflicht
Der Beitrag zur Haftpflichtversicherung erhöht oder vermindert sich mit Beginn des Versicherungs-
jahres, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Lebenshaltungskostenindex
gegenüber der letzten Anpassung des Beitrages um mindestens 5% verändert hat. Der Veränderungs-
prozentsatz wird auf ein Zehntel abgerundet. Der neue Versicherungsbeitrag wird auf volle zehn Cent
aufgerundet und dem Empfangsbevollmächtigten des Antragstellers bekannt gegeben. Der Antragsteller kann
innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung dieser Anpassung durch schriftliche Erklärung gegen-
über K&M widersprechen und somit den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.

§ 10 Versicherungswert, Entschädigungsberechnung (nur Hausrat und Gebäude)

1. Versicherungswert ist:
a) bei Hausrat: der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
Zustand (Neuwert) oder bei Antiquitäten und Kunstgegenständen in gleicher Art und Güte.
b) bei Gebäuden: der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes inkl. aller Architekten-, Planungs-
und Konstruktionskosten.
2. Ersetzt werden:
a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadenfalles
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer etwa verbleibenden
Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert. Restwerte werden angerechnet.
3. Die Entschädigung: für versicherte Sachen: ist je Schadenfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

§ 11 Zahlung der Entschädigung

1. Die Entschädigung ist vierzehn Tage nach Beendigung der zur
Feststellung des Versicherungsfalles notwendigen Erhebungen fällig.
2. Der Antragsteller kann jedoch einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlags-
zahlung den Betrag beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
3. K&M kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsbevollmächtigung
des Antragstellers bestehen oder gegen diesen aus Anlaß des Versicherungsfalles ein
behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft.

§ 12 Wegfall der Entschädigungspflicht

1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei
Jahren, wobei die Verjährung mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem die Leistung
verlangt werden kann. Ist der Anspruch K&M gemeldet, so ist die Verjährung bis zur
Entscheidung von K&M hierüber gehemmt.
2. Versucht der Antragsteller K&M arglistig über Tatsachen zu
täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist
der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
3. Wird eine in § 7 AB genannte Obliegenheit verletzt, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
4. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheiten aus § 7 AB
bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, insofern diese Obliegenheitsverletzung
keine Auswirkung auf die Feststellung des Schadenfalles oder des Umfanges der Leistung
gehabt hat. Dasselbe gilt bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung im Bereich
Schadenminderung, wenn diese Verletzung keine Erhöhung des Schadenumfanges nach sich
gezogen hat.
5. Lehnt K&M den Entschädigungsanspruch ab, muss der
Antragsteller diesen innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen, sonst ist der
Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Wird bei Hausrat- oder
Gebäudeschäden ein Sachverständigenverfahren (siehe § 16 AB) vereinbart, so wird der
Ablauf der Frist für dessen Dauer gehemmt.
6. Die Bestimmungen des § 12 VVG Abs. 1 und Abs. 2 bleiben unberührt.

§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen

1. Wird der Verbleib gestohlener Sachen ermittelt, so hat der
Antragsteller dies K&M unverzüglich schriftlich anzuzeigen
2. Hat der Antragsteller den Besitz einer gestohlenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er
die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache K&M zur Verfügung zu stellen. Der
Antragsteller hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen
Aufforderung von K&M auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
Wahlrecht auf K&M über.

§ 14 Überversicherung, Unterversicherungsverzicht (nur Hausrat und Gebäude)

1. Der Antragsteller ermittelt eine den vorhandenen Werten entsprechende Versicherungssumme,
aufgerundet auf volle Tausend EURO, für das versicherte Risiko. Diese Versicherungssumme wird im
Versicherungsschein angegeben und ist für den Antragsteller und den Versicherer verbindlich.
2. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, kann sowohl K&M
als auch der Antragsteller die Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen. (vgl. hierzu § 51 VVG)
3. Abweichend von § 56 VVG nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung für
den Anfangsbestand vor, sofern bei Antragstellung mit der auf dem Antrag ausgewiesenen Berechnungs-
methode die Versicherungssumme bestimmt wurde. Dies gilt nicht für Wertsteigerungen oder Neu-
erwerbungen, die nach Antragstellung stattfinden. Hierfür wird auf § 15 AB verwiesen.
4. Sowohl K&M als auch Antragsteller können diese Bestimmung mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende des Versicherungsjahres aufheben. Der jeweils anderen Partei steht für diesen Fall ein
Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres zu.
5. Die maximale Entschädigungsleistung ist in jedem Fall die Versicherungssumme.

§ 15 Vorsorgeversicherung

1. Versichert ist bei:
a) Haftpflicht: Für nach Vertragsabschluss neue sich ergebende Risiken wird für 6 Monate
im Rahmen der nachfolgenden zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und -summen
Versicherungsschutz gewährt.
b) Hausrat/Gebäude: Für Wertsteigerungen und Neuerwerbungen gilt eine Vorsorge von 20% der
vereinbarten Versicherungssumme.
2. Die Vorsorgeversicherung: hat keinerlei Einfluss auf Entschädigungsbegrenzungen

§ 16 Sachverständigenverfahren (nur für Hausrat, Gebäude oder Bauleistungsschäden)

1. Der Antragsteller kann das nachfolgend beschriebene
Sachverständigenverfahren durch einseitige Erklärung gegenüber K&M verlangen, wenn
die Höhe des Schadens oder der Entschädigung im Versicherungsfall zwischen Antragsteller
und K&M streitig ist. Das Sachverständigenverfahren kann auf sonstige tatsächliche
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs ausgedehnt werden.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter
Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sach-
verständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach
Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge
hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) K&M darf als Sachverständige keine Person benennen, die Mitbewerber des Antragstellers sind
oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mit-
bewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhält-
nis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
d) Die Feststellung der Sachverständigen müssen enthalten:
e) Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
Weichen diese Feststellungen deutlich voneinander ab, so übergibt K&M sie
unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte
innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig;
f) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
g) Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
h) Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten
des Antragstellers gemäß § 7 AB nicht berührt.

§ 17 Kündigung nach dem Versicherungsfall

1. Nach dem Einritt eines Versicherungsfalles können sowohl der
Antragsteller als auch K&M den Versicherungsvertrag kündigen.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen.
3. Das Kündigungsrecht besteht auch wenn die Entschädigung abgelehnt wird, jedoch nicht,
wenn diese Ablehnung aufgrund eines in diesen Bedingungen genannten Ausschlusses zustande kam.
4. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Antragsteller kann
bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird,
jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.

§ 18 Mehrfache Versicherung

Erlangt der Antragsteller aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag dementsprechend.

§ 19 Empfangsvollmacht

Der Antragsteller bevollmächtigt auf dem Antrag den Abschlussvermittler zur rechtsverbindlichen
Entgegennahme des Versicherungsscheins sowie etwaiger Mitteilungen über Summenanpassungen
(vgl. § 9 AB).

§ 20 Schlussbestimmung, Prämien- und Bedingungsveränderungen

1. Sofern nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzbestimmungen, die nach
Maßgabe der Versicherungsbedingungen auch Inhalt des Versicherungsvertrages sind.
2. K&M kann die Prämie für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit sie für erweiterten
Versicherungsschutz vereinbart ist, mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungs-
periode an erhöhen. Der Antragsteller kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Prämienerhöhung zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
3. Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen zugunsten des Versicherten geändert
oder ergänzt, ohne dass ein Prämienaufschlag erfolt, so gelten sie mit sofortiger Wirkung
auch für diesen Vertrag.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne
gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder
Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

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Haftpflichtversicherung (HP)

§ 1 Versichertes Risiko

Versichert ist, auch bei unbegrenzten Auslandsaufenthalten in Europa und sonstigen vorüber-
gehenden außereuropäischen Aufenthalten bis zu 5 Jahren, die gesetzliche Haftpflicht privat-
rechtlichen Inhaltes aus den Gefahren des täglichen Lebens als:
a) Privatperson;
b) Hauseigentümer für die ausschließlich selbst bewohnte Immobilie;
c) Wohnungseigentümer für die ausschließlich selbst bewohnte Immobilie;
d) Inhaber einer fremd genutzten Einliegerwohnung im selbstbewohnten Haus;
e) Inhaber einer Ferienwohnung/ eines Ferienhauses oder eines Wochenendhauses in Europa
f) Grundstückbesitzer von unbebautem Bauvorratsland, wenn binnen eines Jahres seit Erwerb
der Baubeginn erfolgt;
g) Bauherr für die ausschließlich selbst genutzte Immobilie bis zu Bausumme von 50.000 EURO
h) Besitzer privater Öltanks bis 6.000 Liter Fassungsvermögen in der ausschließung selbst
bewohnten Immobilie, inkl. einer evtl. vorhandenen vermieteten Einliegerwohnung.
Versichert ist im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung der Ausfall von Schaden-
ersatz in dem Fall, dass ein Dritter die sich aus einem rechtskräftig vollstreckbaren
Urteil ergebende Verpflichtung wegen eines Haftpflichtschadens von mindestens 2.500 EURO
ganz oder teilweise trotz einmaligem erfolglosem Vollstreckungsversuch nicht erfüllen kann.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der
Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.

§ 2a Eigenständig zu versichernde Risiken

Versicherbar ist europaweit die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
aus den Gefahren des täglichen Lebens als:

a) Hauseigentümer für die fremd genutzte Immobilie;
b) Wohnungseigentümer für die fremd genutzte Immobilie
c) Bauherr für die fremd genutzte Immobilie
d) Bauherr für die ausschließlich selbst genutzte Immobilie ab Bausumme von 50.001
e) Besitzer von privaten Öltanks mit mehr als 6.000 Liter Fassungsvermögen insgesamt oder
in vermieteten Immobilien.
f) Tierhalter von Hunden oder Pferden
g) nicht gewerbsmäßig tätiger Tierhüter von Pferden

§ 2b Zuschlagpflichtige versicherte Risiken

Versicherbar gegen Zuschlag ist europaweit die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
Inhalts aus den Gefahren des täglichen Lebens als:
a) Leher, Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst.

§ 3 Versicherte Personen

Versichert sind:
a) der Antragsteller und
b) der Ehegatte oder
c) der in der Police namentlich genannte und in häuslicher
Gemeinschaft lebende Partner des Antragstellers und
d) die unverheirateten Kinder des Antragstellers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
sofern diese noch über keine eigene private Haftpflichtversicherung verfügen und
e) die unverheirateten Kinder des in der Police genannten und in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Partners des Antragstellers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn diese
ebenfalls in selbiger häuslicher Gemeinschaft leben und
f) der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsteller lebende alleinstehende Elternteil und
g) die im Haushalt des Antragstellers beschäftigten oder gefälligkeitshalber
tätigen Personen aus Tätigkeit heraus.

§ 4 Ausschlüsse

Nicht versichert sind Schäden:
1. durch gewerbliche Tätigkeit mit Ausnahme der Tagesmutter/Haushaltshilfe
aus dieser Tätigkeit heraus (evtl. Leistung durch Berufs bzw. Betriebshaftpflicht)
2. durch Wasserfahrzeuge mit Motor und/oder Segel mit Ausnahme des Surfbretts
oder des geliehenen Segelboots ohne Motor (evtl. Leistung durch Bootshaftpflicht)
3. durch Luftfahrzeuge von mehr als fünf Kilo Fluggewicht (evtl Leistung durch Luftfahrzeughaftpflicht)
4. durch Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden
(mit Ausnahme von Bienen) (evtl. Leistung durch Berufs oder Betriebshaftpflicht)
5. als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung
dieser gelagerten Stoffe (mit Ausnahme von im Haushalt üblichen gewässerschädlichen
wie Farben, Lacke, Heizöl etc. in Kleingebinden bis 50 Liter/kg ohne Zuschlag, und privaten
Öltanks ab 6.000 Liter Fassungsvermögen, sofern diese zuschlagspflichtig mitversichert wurden)
(evtl. Leistung durch Umwelthaftpflicht); 6. durch Jagdtätigkeit (evtl. Leistung durch Jagdhaftpflicht)
7. bei angestellten Lehrern: Sachschäden am Eigentum der Schule und
Personenschäden an Schulpersonal (evtl. Leistung durch Schulhaftpflicht)
8. bei Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst:
Sachschäden am Eigentum der Dienststelle sowie Personenschäden an Angehörigen derselben
Dienststelle oder aus handwerklicher Berufstätigkeit (z.B. Kraftfahrzeug oder
Nachrichtenwesen oder Waffenverwaltung) (evtl. Leistung durch Staat oder Land)
9. als Wohnungseigentümer: Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum (evtl. Leistung durch VerwalterHP)
10. durch Gebrauch von selbstfahrenden Baumaschinen
11. durch Gebrauch von zulassungs- und/oder - Anhängern sowie Schienenfahrzeugen
evtl. Leistung durch Kraftfahrzeughaftpflicht);
12. durch Ratschläge, Empfehlungen oder Weisungen (evtl. Leistung durch Vermögensschadenhaftpflicht)
13. durch planende, prüfende oder gutachterliche Tätigkeit (evtl.Leistung durch Vermögensschadenhaftpflicht)
14. durch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung oder
Reiseveranstaltung. (evtl. Leistung durch Berufshaftpflicht)
15. durch Schäden, die durch den Antragsteller (oder in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete
Arbeiten entstehen (evtl. Leistung durch Berufshaftpflicht)
16. durch Schäden aus der Ausübung eines Amtes, auch Ehrenamtes (evtl. Leistung d. Vereinshaftpflicht)
17. durch Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.

Nicht versicherbar sind Schäden:
18. die durch versicherte Personen vorsätzlich herbeigeführt werden
19. der versicherten Personen untereinander mit Ausnahme von
Regreßansprüchen privater Krankenversicherer oder Sozialversicherungsträgern
20. durch wilde Tiere sowie Kampfhunde und Hunde die aus Kreuzungen/Mischungen mit diesen
hervorgehen, wie zum Beispiel: Pit-Bull, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire
Terrier, Bandog, Tosa Inu, Bullterrier, Fila Brasiliero, Mastiff, Bullmastiff,
Mastif Espaniol, Douge de Bordeaux, Mastino, Neapolitano, Dog Argentino, Rhodesian
Ridgeback, Römischer Kampfhund;
21. bei Hunde, falls eine angeordnete Anlein- oder Maulkorbpflicht nicht befolgt wurde
22. bei Pferde, Rad oder Kraftfahrzeugrennen (inkl. Vorbereitung, Training)
23. bei Box oder Ringkämpfen (inkl. Vorbereitung, Training)
24. durch Abnutzung / Verschleiß
25. durch übermäßige Beanspruchung
26. durch Verändern der Grundwasserverhältnisse, wegen
Senkungen von Grundstücken sowie Erschütterungen und Erdrutschungen
27. bei Ansprüchen von Figuranten (Scheinverbrechern) wegen Körper- und Kleiderschäden
28. durch ständige Einwirkungen von Geräusche, Gerüche, Erschütterungen und Funkwellen
29. durch Verletzung gewerblicher Schutz und Urheberrechte
30. durch Nichteinhaltung von Fristen, Terminen und Kostenvoranschlägen
31. durch Abhandenkommen
32. durch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld, Kredit, Versicherungs,
Grundstücks, Leasing oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
Zahlungsvorgängen aller Art sowie aus Kassenführung
33. an gemieteten Heizungs-, Maschinen-, Kessel-, Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten
34. durch Glasschäden, sofern sich der Antragssteller, bzw. die mitversicherten Personen
hiergegen gesondert versichern können.
35. die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche

Eingeschränkt versichert sind Schäden:
36. durch Leihe und somit unentgeltlich, sofern das Leihverhältnis maximal jeweils 14 Tage
andauert und die Gesamtdauer der Leihe je Versicherungsjahr sechs Wochen nicht übersteigt
37. bei Lehrern, Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes: bis 20.000,--
durch Abhandenkommen von dienstlichen Türschlüsseln einschließlich eines maximal
14 tägigen notwendigen Objektschutzes. Eine Leistung für weitere Folgeschäden daraus ist
geschlossen.
38. durch Verlust von privaten fremden Wohnungstürschlüsseln bis 2.500,--
Eine Leistung für weitere Folgeschäden daraus ist ausgeschlossen.
39. durch Teilnahme an fachpraktischem Unterricht z. B. an Laborgeräten bis 5.000,--
40. durch das versicherte Pferd an geliehenen oder gemieteten Pferdeanhängern: Selbstbeteiligung 10%
aber mindestens 150,-- je Schadensereignis; Sublimitierung auf
5.000,--
41. von Reitbeteiligungen. Diese sind nur dann versichert, wenn eine Haftungsfreistellungserklärung
des Beteiligten gegen den Antragsteller in schriftlicher Form K&M vorliegt.
42. aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Äußerung des Antragstellers und/oder der mitversicherten
Personen:
a) durch nicht Deliktsfähige, obwohl das Fehlen einer Aufsichtspflichtverletzung festgestellt wird,
da auf den Einwand der Leistungsfreiheit verzichtet ist und/oder Regressmöglichkeiten gegen
schadenersatzpflichtige Dritte, die nicht Versicherte dieses Vertrages sind, bestehen. Bei
derartigen Schäden gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % der Schadensumme mindestens
150 je Schadenereignis. Die Entschädigungshöhe ist auf 5.000,--
begrenzt.

§ 5 Versicherungsleistungen, Versicherungswert, Gutachter

Die Versicherung erstreckt sich auf: a) Sachschäden,
b) Personenschäden,
c) Mietsachschäden,
d) Vermögensschäden

Die Versicherungssumme beträgt pauschal 6 Millionen , bei Mietsachschäden
beträgt sie 1 Million . Die Jahreshöchstleistung je Versicherungsjahr ist auf
das Zweifache dieser Versicherungssummen maximiert. Für die Ausfalldeckung besteht Versicherungsschutz
im Rahmen einer Versicherungssumme von 2,5 Millionen pauschal für Personen- und
Sachschäden.

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Hausratversicherung (HR)

§ 1 versichertes Risiko

Versichert ist weltweit der im Versicherungsvertrag bezeichnete Hausrat.
Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum
Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Diese Sachen sind auch versichert,
soweit sie fremdes Eigentum sind und sich in der Wohnung des
Antragstellers befinden. Auch auf dem umfriedeten Versicherungsgrundstück
befindliche Hausratgegenstände sind versichert.

§ 2 Außerdem versicherte Leistungen

1. Zusätzlich bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme sind im
Schadenfall versichert:
a) Aufräumungs und Abbruchkosten für versicherte Sachen
b) Bewegungs und Schutzkosten zum Zweck der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung von versicherten Sachen
c) Rückreisekosten für den vorzeitigen Urlaubsabbruch bis zur Höhe
der aufgewandten Hinreisekosten nach Abstimmung mit K&M
d) Schadenabwendungs oder Schadenminderungskosten zusammen mit den
versicherten Sachschäden. Verursachte Kosten auf Weisung des
Versicherers werden jedoch unbegrenzt ersetzt.
e) Provisorische Sicherungen nach einem Versicherungsfall
f) Schlossänderungskosten bei Verlust von Schlüsseln durch Einbruchdiebstahl
oder Beraubung.
g) Glasbruchschäden an Fenster-, Tür- und Mobiliarverglasung, Wintergärten
sowie Glaskeramikkochflächen, Gewächshäuser ausgenommen.
h) Wasserverlust infolge eines Versicherungsfalles, sofern der Gebäudeversicherer
nicht leistet.
2. Transport und Lagerkosten des versicherten Hausrats so lange bis die
Wohnung des Antragstellers wieder benutzbar wird, längstens jedoch
für die Dauer von 100 Tagen.
3. Kosten für Hotel und ähnliche Unterbringung in Höhe von 100,--
pro Wohneinheit und Tag, maximal für 15 Monate.

§ 3 Zuschlagspflichtige versicherte Risiken

1. Fahrraddiebstahl über 1% der Versicherungssumme.
2. Wertsachen gemäß § 4 23. über 30% der Versicherungssumme.

§ 4 Ausschlüsse

Nicht versichert sind Schäden:
1. durch Reinigung / Bearbeitung / Bedienung / Reparatur / Wartung (evtl. Leistung durch
Haftpflichtversicherung)
2. durch Planung / Umbau / Restauration (evtl.Leistung durch Haftpflichtversicherung)
3. durch Grund, Plansch oder Reinigungswasser (evtl. Leistung durch Haftpflichtversicherung)
4. durch mangelhafte Beschaffenheit (evtl. Leistung durch Haftpflichtversicherung)
5. durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher
Hand (evtl. Leistung durch Staat, Land oder Kommune)
6. durch Kriegsereignisse, innere Unruhen (evtl. Leistung durch Staat, Land oder Kommune)
7. durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung (evtl. Leistung durch
Staat, Land oder Kommune)
8. durch Sturmflut

Nicht versicherbar sind Schäden:
9. an Hausrat, der sich länger als 6 Monate außerhalb des Versicherungsgrundstücks befindet.
10. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Antragstellers oder
seine Repräsentanten
11. durch Abhandenkommen
12. durch einfachen Diebstahl (kein Einbruchdiebstahl oder Raub) mit Ausnahme von Gartenmöbeln,
-geräten, Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und Wäsche vom Versicherungsgrundstück, oder auch von
Waschmaschinen, -trocknern, -mangeln aus Gemeinschaftsräumen.
13. durch Fallen / Verunreinigungen / Zerstechen / Zerschneiden / Zerreißen und Zerbrechen
mit Ausnahme von Glasbruchschäden gemäß § 2g
14. durch Abnutzung / Verschleiß / Verfall mit Ausnahme von Rohrbruch
15. durch Anschwellen, Dehnen oder Verziehen mit Ausnahme von Rohrbruch
16. durch Rost / Korrosion / Schimmel / Schwamm / Fäulnis mit Ausnahme von Rohrbruch
17. durch Vögel, Nagetiere, Haustiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art
18. durch Allmählichkeit (mit Ausnahme von Feuchtigkeit durch Leitungswasser)
19. durch Überspannung ohne Blitzeinwirkung
20. an Tieren
21. an Kraftfahrzeugen
22. an Flugzeugen

Eingeschränkt versichert sind Schäden:
23. Wertsachen sind je Schadenfall bis zu 30 Prozent der
Versicherungssumme insgesamt und innerhalb der Versicherungs-
summe wie folgt versichert:
a) Alle Sachen aus Gold, Silber oder Platin
b) Pelze
c) Handgeknüpfte Teppiche und Godelins, Kunstgegestände (Gemälde, Collagen, Zeichnungen,
Graphiken und Plastiken)
d) Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
e) Urkunden, Sparbücher und sonstige Wertpapiere
f) Schmucksachen
g) gefaßte und ungefaßte Edel- und Halbedelsteine sowie Perlen
h) Briefmarken, Münzen oder Medaillen
i) Bargeld ist je Schadensfall bis zu 1000,-- , Wertsachen gemäß
23e) bis zu 2.500,-- , sowie gemäß 23a),f),g), und h) bis zu
20.000,-- versichert, sofern sie sich außerhalb verschlossener
mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg oder ähnliche Sicherheits-
merkmale aufweisender Behältnisse befinden. Wertsachen, die sich in Bankgewahrsam befinden
sich im Rahmen der Versicherungssumme versichert; geleistet wird subsidiär im Schadenfall
nach Vorleistung der Bank
24. Diebstahl von gesicherten Fahrrädern ist je im Schadenfall bis zu 1% der Versicherungssumme
versichert. Die Selbstbeteiligung des Antragstellers je Schadenfall beträgt 150,--
sofern er K&M nicht einen Fahrradpaß/Anschaffungsbeleg nachweist.
25. durch Diebstahl nach Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, ausgenommen jeglicher
Fahrzeuganhänger bis 2 % der Versicherungssumme. Keine Entschädigung wird jedoch geleistet
für Wertsachen gemäß 23. sowie für Foto-, Film-, Video- und EDV-Geräte.
26. an Inventar in einem beruflich/gewerblich genutzten Raum, sofern keine Mitarbeiter beschäftigt
werden, mit Ausnahme von Datenträgern,
27. an Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis 5.000,--
28. Die folgenden Elementarereignisse sind nur dann versichert, sofern diese in den letzten 10 Jahren
vor Antragstellung am Versicherungsgrundstück nicht schon einmal stattgefunden haben und kein
augenscheinlicher Schaden eingetreten ist:
a) Schneerdruck,
b) Lawinen,
c) Erdrutsch,
d) Erdfall,
e) Erdbeben,
f) Überschwemmung durch Witterungsniederschläge, oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
g) Rückstau, falls Rückstauventil vorhanden
h) Vulkanausbruch
29. Die Außenversicherung ist beschränkt auf 10 % der Versicherungssumme maximal 20.000,--

§ 5 Wechsel des Versicherungsortes

Hat der Antragsteller seine Wohnung gewechselt, oder ist sein Ehegatte durch Trennung
in eine andere Wohnung gezogen, so besteht während des Wohnungswechsels/der Trennung
Versicherungsschutz in beiden Wohnungen für die ersten 60 Tage nach Umzugs/Auszugsbeginn.
Ohne Bestätigung durch K&M über den Wohnortwechsel / die Teilung durch Trennung erlischt
der Versicherungsschutz in der neuen Wohnung nach 60 Tagen.

§ 6 Besondere Gefahrerhöhungsumstände

Eine meldepflichtige Gefahrerhöhung nach Antragstellung
liegt insbesondere vor, wenn
a) sich anlässlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen
Gründen ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt
worden ist;
b) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder
über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus
unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt
ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu
berechtigte volljährige Person darin aufhält;
c) vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. Das gilt
auch bei Wohnungswechsel.

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Gebäudeversicherung (GB)

§ 1 versichertes Risiko

Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude
sowie Gebäudezubehör, das sich im Gebäude befindet, außen am
Gebäude angebracht ist oder sich auf dem Versicherungs-
grundstück befindet. Zusätzlich versichert ist das Haftpflichtrisiko
aus der Eigenschaft als Bauherr mit einer Deckungssumme von
6 Millionen EURO pauschal für Personen- Sach- und Vermögensschäden
(Bedingungen siehe unter Haftpflichtversicherung).

§ 2 Außerdem versicherte Leistungen

1. Bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme sind jeweils
zusätzlich im Schadenfall versichert:
a) Aufräumungs und Abbruchkosten für versicherte Sachen und Sachen,
die den Schaden verursacht haben
b) Bewegungs und Schutzkosten zum Zweck der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung von versicherten Sachen
c) Rückreisekosten für den vorzeitigen Urlaubsabbruch bis zur Höhe
der aufgewandten Hinreisekosten nach Abstimmung mit K&M
d) Schadenabwendungs oder Schadenminderungskosten zusammen mit den
versicherten Sachschäden. Verursachte Kosten auf Weisung des
Versicherers werden jedoch unbegrenzt ersetzt.
e) Kosten für die Dekontamination von Erdreich.
f) Infolge eines Schadenfalles ausgelöste Mehrkosten durch behördliche
Anordnungen.
g) Ableitungs und Zuleitungsrohre auch außerhalb des Versicherungs-
grundstücks sofern der Antragsteller für den Unterhalt dieser Rohre
verpflichtet ist
h) Wasserverlust infolge von Rohrbruch
i) Gebäudeverglasung inkl. Sonnenkollektoren, Gewächshäuser, Wintergärten
2. Mietausfall einschließlich etwaiger Mietnebenkosten bis zu 15 Monaten.
3. Kosten für Hotel und ähnliche Unterbringung in Höhe von 100,-- pro
Wohneinheit und Tag, maximal für 15 Monate.

§ 3 Ausschlüsse

Nicht versichert sind Schäden:

1. durch Reinigung / Bearbeitung / Bedienung / Reparatur / Wartung (evtl. Leistung durch
Haftpflichtversicherung);
2. durch Planung / Umbau / Restauration (evtl. Leistung durch Haftpflichtversicherung);
3. durch Grund-, Plansch- oder Reinigungswasser (evtl. Leistung durch Haftpflichtversicherung);
4. durch mangelhafte Beschaffenheit (evtl. Leistung durch Haftpflichtversicherung);
5. durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (evtl. Leistung
durch Staat, Land oder Kommune);
6. durch Kriegsereignisse (evtl. Leistung durch Staat, Land oder Kommune);
7. durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung (evtl. Leistung durch Staat, Land oder Kommune);
8. durch Sturmflut.

Nicht versicherbar sind Schäden:

9. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Antragstellers oder seines Repräsentanten;
10. durch Abnutzung / Verschleiß / Verfall mit Ausnahme von Rohrbruch;
11. durch Anschwellen, Dehnen, Verstopfen oder Verziehen mit Ausnahme von Rohrbruch;
12. durch Rost / Korrosion / Schimmel / Schwamm / Fäulnis mit Ausnahme von Rohrbruch;
13. Durch Fallen / Verunreinigen / Zerstechen / Zerschneiden / Zerreißen und Zerbrechen
mit Ausnahme von Glasbruchschäden gemäß § 2i
14. durch Überspannung ohne Blitzeinwirkung
15. durch Vögel, Nagetiere, Haustiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art
16. an länger als 60 aufeinanderfolgenden Tagen nicht oder nur zum Teil bewohnten
Gebäuden, die sich nicht im Roh-, Aus- oder Umbau befinden.
17. an im Freien befindlichen Brunnen, Zisternen, Schwimmbädern durch Frost durch
Allmählichkeit (mit Ausnahme von Feuchtigkeit durch Leitungswasser

Eingeschränkt versichert sind Schäden:

18. Die folgenden Elementarereignisse sind nur dann versichert, sofern diese in den
letzten 10 Jahren vor Antragstellung am Versicherungsgrundstück nicht schon einmal
stattgefunden haben und kein augenscheinlicher Schaden eingetreten ist:
a) Schneedruck,
b) Lawinen,
c) Erdrutsch,
d) Erdfall
e) Erdbeben,
f) Überschwemmung durch Witterungsniederschläge, oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
g) Rückstau, falls Rückstauventil vorhanden
h) Vulkanausbruch
19. Graffiti-Schäden und ähnliche Vandalismus zurückzuführende Verunreinigungen/Verschmutzungen
mit einer Selbstbeteiligung von 10% der Schadensumme, mindestens jedoch 500,--
je Schadensereigniss.

§ 4 Besondere Gefahrerhöhungsumstände

1. Eine meldepflichtige Gefahrerhöhung nach Antragstellung liegt
insbesondere vor, wenn:
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
b) das ansonsten ständig bewohnte Gebäude länger als 60 Tage oder
über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus
unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt
ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu
berechtigte volljährige Person darin aufhält;
c) vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden.
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Bauleistungsversicherung (BL)

§ 1 Versicherungsrisiko

Versichert sind alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Roh,
Aus oder Umbau des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes,
die sich im Gebäude oder auf dem Versicherungsgrundstück befinden
gegen unvorhergesehene Schäden.

§ 2 Versicherungssumme

Die Versicherungssumme entspricht den Baukosten. Die maximal zu versichernde
Leistung beträgt 500.000,-- .

§ 3 Entschädigungsumfang

1. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die
aufgewendet werden müssen, um die Schadenstätte aufzuräumen
und einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar
vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.
2. Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen
leistet der Versicherer Entschädigung für das Material nur in Höhe
des Zeitwertes.
3. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.
4. Es gilt ein genereller Selbstbehalt von 250,-- je Schadenfall
als vereinbart.

§ 4 Ausschlüsse

Nicht versichert sind Schäden:
1. durch Kriegsereignisse (evtl. Leistung durch Staat, Land oder Kommune)
2. durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung (evtl. Leistung durch
Staat, Land oder Kommune)
3. an Glas, Metall oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen
vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen
(evtl. Leistung durch Haftpflichtversicherung)
4. durch Mängel der versicherten Bauleistungen und sonstiger
versicherter Sachen (evtl. Leistung durch Haftpflichtversicherung)

Nicht versicherbar sind Schäden:
5. durch Einsturz vorhandener Bauwerke durch Neu und Umbauarbeiten
6. an Gartenanlagen und Pflanzungen
7. an maschinellen Einrichtungen für Produktionszwecke
8. durch Abnutzung / Verschleiß / Verfall / Anschwellen / Dehnen oder Verziehen /
Rost / Korrision / Schimmel / Schwamm / Fäulnis mit Ausnahme von Rohrbruch
9. durch fehlerhafte Planung
10. an beweglichen und sonstigen nicht als wesentliche Bestandteile
einzubauenden Einrichtungsgegenständen
11. durch Fallen / Verunreinigungen / Zerstechen / Zerschneiden / Zerreißen und Zerbrechen
12. an Baugeräten einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen,
Zubehör und Ersatzteile
13. an Kleingeräten und Handwerkzeugen
14. an Vermessungs, Werkstatt, Prüf, Labor und Funkgeräten sowie
Signal und Sicherungsanlagen
15. an Stahlrohr und Spezialgerüsten, Stahlschalungen, Schalwagen
und Vorbaugeräten, ferner Baubüros, Baubuden, Baubaracken,
Werkstätten, Magazinen, Labors und Gerätewagen
16. an Fahrzeugen aller Art
17. an Akten, Zeichnungen und Plänen
18. durch Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen nicht mit dem
Gebäude fest verbundener Sachen
19. durch normale jahreszeitlich und/oder örtlich bedingter
Witterungseinflüsse
20. durch eine zuständige Prüfstelle beanstandete und/oder
ungeprüfte Baustoffe
21. Vermögensschäden, insbesondere Vertragsstrafen, Nutzungsausfall,
Gewährleistungsfälle und Schadenersatzleistungen an Dritte
22. Mehrkosten durch Änderung der Bauweise
23. durch Vögel, Nagetiere, Haustiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art

Eingeschränkt versichert sind Schäden:

24. Die folgenden Elementarereignisse sind nur dann versichert, sofern diese
in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung am Versicherungsgrundstück
nicht schon einmal stattgefunden haben und kein augenscheinlicher Schaden
eingetreten ist:
a) Schneedruck,
b) Lawinen,
c) Erdrutsch,
d) Erdfall,
e) Erdbeben,
f) Überschwemmung durch Witterungsniederschläge, oder Ausuferung von oberirdischen
Gewässern
g) Rückstau, falls Rückstauventil vorhanden
h) Vulkanausbruch
25. Graffiti-Schäden und ähnliche auf Vandalismus zurückzuführende Verunreinigungen/
Verschmutzungen mit einer Selbstbeteiligung von 10 % der Schadensumme, mindestens
jedoch 500,-- je Schadenereignis.

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Wichtige Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 5 VVG(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag
oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als
genehmigt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach
Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht.
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der
Versicherer den Antragsteller bei Aushändigung des Versicherungsscheins
darauf hingewiesen hat, daß Abweichungen als genehmigt gelten, wenn
der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des
Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Der Hinweis hat
durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen
Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt
des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die
einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht
entsprochen, so ist die Abweichung für den Antragsteller unverbindlich
und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Antragsteller darauf verzichtet,
den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

§ 5 a VVG Hat der Versicherer dem Antragsteller bei
Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine
Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins,
der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt
maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der
Antragsteller nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung
der Unterlagen schriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Versicherungs-
verträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen
Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Antragsteller der Versicherungs-
schein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Antrag-
steller bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch
deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer
belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt
dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum
Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Antragstellers
sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der
Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertrags-
schluss vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Antragsteller auf
Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen.
Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt,
hat der Antragsteller insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.

§ 6 VVG (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als
eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer
innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Antragsteller zum
Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahr-
erhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der
Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls
oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz, noch
auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung
bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die
Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls,
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung
einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.

§ 8 VVG (1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungs-
verhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem
Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich
die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstrecken soll.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen
(dauernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf
nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen.
Auf das Kündigungsrecht können die Parteien in gegenseitigem
Einverständnis bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als
fünf Jahren eingegangen worden ist, kann zum Ende des fünften oder
jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten gekündigt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lebens und
Krankenversicherung.
(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungs-
verhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen,
so kannder Antragsteller innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab
Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertrags-
abschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Antragsteller
übersein Widerrufsrecht belehrt und der Antragsteller die Belehrung
durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt
das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das
Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf
Wunsch des Antragstellers sofortigen Versicherungsschutz gewährt
oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrages für die
bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
des Antragstellers bestimmt ist.
(5) Bei der Lebensversicherung kann der Antragsteller innerhalb einer
Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag
zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der
Versicherer den Antragsteller über sein Rücktrittsrecht belehrt und
der Antragsteller die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat.
Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen
Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden
keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen,
die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der
Antragsteller ein Widerspruchsrecht nach § 5 a hat.

§ 12 VVG (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt
werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Antragstellers bei dem Versicherer angemeldet
worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen
Entscheidung des Versicherers gehemmt.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten
gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem
der Versicherer dem Antragsteller gegenüber den erhobenen Anspruch
unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge
schriftlich abgelehnt hat.

§ 16 VVG (1) Der Antragsteller hat bei der Schließung des Vertrags
alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr
erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die
Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt
abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach
welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt
hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen
Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag
zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen
Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Antragsteller der
Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden
des Verschulden des Antragstellers unterblieben ist.

§ 17 VVG (1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann
zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige
Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem
Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des
Antragstellers unrichtig gemacht worden ist.

§ 18 VVGHatte der Antragsteller die Gefahrumstände an Hand
schriftlicher, von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen,
so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines
Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist,
nur im Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten.

§ 19 VVG Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt
für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und
die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist
des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller kann sich darauf,
dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden
unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter, noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.

§ 20 VVG(1) Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats
erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis
erlangt.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Antragsteller. Im Fall des Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz
nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile
verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurück-
zugewähren; eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfangs
an zu verzinsen.

§ 21 VVGTritt der Versicherer zurück, nachdem der
Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine
Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen,
wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht
verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs-
falls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt
hat.

§ 22 VVG Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten,
bleibt unberührt.

§ 23 VVG (1) Nach dem Abschluss des Vertrags darf der
Antragsteller nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine
Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch
einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Antragsteller Kenntnis davon, dass durch eine
von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene
oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 24 VVG (1) Verletzt der Antragsteller die Vorschrift des
§ 23 Abs.1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die
Verletzung nicht auf einem Verschulden des Antragstellers,
so braucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines
Monats gegen sich gelten zu lassen.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt,
oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
Erhöhung bestanden hat.

§ 25 VVG(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die
Verletzung nicht auf einem Verschulden des Antragstellers beruht.
Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn die in § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht
unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, dass ihm in diesem Zeit-
punkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann
bestehen, wenn zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist
für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss
auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der
Leistung des Versicherers gehabt hat.

§ 26 VVGDie Vorschriften der §§ 23 bis 25 finden keine Anwendung,
wenn der Antragsteller zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse
des Versicherers oder durch ein Ereignis, für welches der Versicherer
haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.

§ 27 VVG(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine Erhöhung der
Gefahr unabhängig von dem Willen des Antragstellers ein, so ist der
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften
des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Der Antragsteller hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr
Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 28 VVG(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht
unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm
die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zurzeit des
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder
wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers
gehabt hat.

§ 29 VVG Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in
Betracht. eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht,
wenn nach den Umständenals vereinbart anzusehen ist, dass das
Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt
werden soll. § 29 a VVG  Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 finden
auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme
des Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerhöhung, die dem
Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war.

§ 30 VVG(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer
nach den Vorschriften dieses Titels zum Rücktritt oder zur Kündigung
berechtigt ist, in Ansehung eines Teils der Gegenstände oder Personen
vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer
das Recht des Rücktritts oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu,
wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag
unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde.
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktritts oder der
Kündigung in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen
Gebrauch, so ist der Antragsteller berechtigt, das Versicherungs-
verhältnis in Ansehung des übrigen Teiles zu kündigen; die Kündigung
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherungs-
periode geschehen, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine
Kündigung wirksam wird.
(3) Liegen in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen,
auf welche sich die Versicherung bezieht, die Voraussetzungen vor,
unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften
über die Gefahrerhöhung von der Verpflichtung zur Leistung frei ist,
so findet auf die Befreiung die Vorschrift des Absatzes 1
entsprechende Anwendung.

§ 38 VVG (1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig
gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der
Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom
Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die Prämie zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch
nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.

§ 39 VVG(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann
der Versicherer dem Antragsteller auf dessen Kosten schriftlich eine
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur
Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.
Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absätzen 2, 3 mit
dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne
Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist
der Antragsteller zurzeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder
der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Antrag-
steller mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann
bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen,
dass sie mit Fristablauf unwirksam wird, wenn der Antragsteller in
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der
Antragsteller bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die
Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Antragsteller innerhalb
eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach
dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der
Versicherungsfallbereits eingetreten ist.
(4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon
abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten
sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder
den Betrag der Kosten angibt.

§ 40 VVG (1) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung
einer Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung auf Grund der
Vorschriften des zweiten Titels durch Kündigung oder Rücktritt
aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den
Versicherer angefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl
die Prämie bis zum Schluss der Versicherungsperiode, in der er
von der Verletzung der Obliegenheit, der Gefahrerhöhung oder von
dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung
erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt
ihm die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger
Zahlung der Prämie nach § 39 gekündigt, so gebührt dem Versicherer
die Prämie bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode.
Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 zurück, so kann er nur eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein
bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr festgesetzt, so gilt
dieser als angemessen.
(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es
vom Versicherer auf Grund einer Vereinbarung nach § 14 gekündigt,
so kann der Antragsteller den auf die Zeit nach der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter
Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

§ 48 VVG (1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt
oder abgeschlossen, so ist für Klagen, die aus dem Versicherungs-
verhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des
Ortes zuständig, wo der Agent zurzeit der Vermittlung oder
Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer
gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch
Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

§ 51 VVG(1) Ergibt sich, dass die Versicherungssumme den Wert
des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt, so
kann sowohl der Versicherer, als auch der Antragsteller verlangen,
dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme,
unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger
Wirkung¸herabgesetzt wird.
(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch
eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges verursacht
oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der
Antragsteller das Verlangen nach Absatz 1 mit Wirkung vom
Eintritt der Überversicherung ab stellen.
(3) Schließt der Antragsteller den Vertrag in der Absicht, sich aus
der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, so ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt,
sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit
Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schluss der Versicherungs-
periode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.

§ 55 VVGDer Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher
ist als der Versicherungswert zurzeit des Eintritts des Versicherungs-
falls, nicht verpflichtet, dem Antragsteller  mehr als den Betrag
des Schadens zu ersetzen.

§ 56 VVGIst die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert
zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung),
so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis
der Versicherungssumme zu diesem Wert.

§ 58 VVG(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren
Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der
anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere
Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die
Versicherungssumme anzugeben.

§ 59 VVG(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren
Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen
die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer
ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt-
schaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise
als Gesamtschuldner verpflichtet, dass dem Antragsteller jeder
Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem
Vertrage obliegt, der Antragsteller aber im ganzen nicht mehr als
den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach
Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Antrag-
steller gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf eine der
Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann der
Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den
anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur
geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden
Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) Hat der Antragsteller eine Doppelversicherung in der Absicht
genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der
Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die
Prämie bis zum Schluss der Versicherungsperiode, in welcher
er diese Kenntnis erlangt.

§ 60 VVG(1) Hat der Antragsteller den Vertrag, durch welchen die
Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
Entstehen der Doppelversicherung geschlossen, so kann er verlangen,
dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungs-
summe unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden
ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungen der
Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Falle die
mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einvernehmen der
Versicherer geschlossen worden, so kann der Antragsteller nur verhältnis-
mäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und Prämien verlangen.
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der
Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht,
die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der
Antragsteller es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von
der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.

§ 61 VVGDer Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

§ 62 VVG (1) Der Antragsteller ist verpflichtet, bei dem Eintritt des
Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen
des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es
gestatten, solche Weisungen einzuholen.Sind mehrere
Versicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende
Weisungen gegeben, so hat der Antragsteller nach eigenem pflicht-
mäßigem Ermessen zu handeln.
(2) Hat der Antragsteller diese Obliegenheiten verletzt, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
dass die Verletzung weder auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur
Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch
bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.

§ 64 VVG(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des
Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sach-
verständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nicht
verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche
gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen,
so ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der
Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten
kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichtes begründet werden. Eine An-
fechtung der Verfügung, durch welche dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen
stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1
abgewichen wird, ist nichtig.

§ 65 VVG Auf eine Vereinbarung, nach welcher sich der Versicherungsnehmer
bei den Verhandlungen zur Ermittlung und Feststellung des Schadens nicht durch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen darf, kann sich der Versicherer nicht
berufen.

§ 66 VVG(1) Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die
Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens
entstehen, dem Antragsteller insoweit zu erstatten, als ihre
Aufwendung den Umständen nach geboten war.
(2) Die Kosten, welche dem Antragsteller durch die Zuziehung
eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der
Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, dass der Antragsteller
nach dem Vertrag zu der Zuziehung verpflichtet war.
(3) Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last
fallenden Kosten nur nach dem in den §§ 56, 57 bezeichneten
Verhältnis zu erstatten.

§ 67 VVG(1) Steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Ersatz
des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf
den Versicherer über, soweit dieser dem Antragsteller den Schaden
ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Antragstellers
geltend gemacht werden. Gibt der Antragsteller seinen Anspruch
gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes
Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit
frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen
können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Antragstellers gegen einen
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,
so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über,
wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

§ 68 VVG(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn
der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein
künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen
ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Antragsteller von
der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann
eine angemesse Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme
aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses
die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer
nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung
entspricht.
(4) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der Versicherungsfall
eingetreten ist, so gebührt dem Versicherer die Prämie für
die laufende Versicherungsperiode.

§ 69 VVG(1) Wird die versicherte Sache von dem Antrag-
steller veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber
in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs-
verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Antragstellers
ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zurzeit des Eintritts laufende
Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der
Erwerber als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungs-
verhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung
erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis
erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen
Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

§ 70 VVG(1) Der Versicherer ist berechtigt,dem Erwerber
das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis
erlangt.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu
kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder
auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der
Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis
zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in
welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer
die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über die zurzeit der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode
hinaus; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie findet in
diesen Fällen nicht statt.

§ 71 VVG (1) Die Veräußerung ist dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige
weder von dem Erwerber, noch von dem Veräußerer unverzüglich
gemacht, so ist der  Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt
war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das
gleiche gilt, wenn zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt ist.

§ 79 VVG(1) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes
die Kenntnis und das Verhalten des Antragstellers von rechtlicher
Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht.
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder eine recht-
zeitige Benachrichtigung des Antragstellers nicht tunlich war.
(3) Hat der Antragsteller den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und bei der Schließung den Mangel des Auftrags dem
Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den Einwand, dass
der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, nicht
gegen sich gelten zu lassen.

§ 91 VVG Bei der Gebäudeversicherung muss die im Falle einer
nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 VVG zu bestimmende
Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.

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